Die Experten des Rudolf Haufe Verlags weisen auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin, das auch Einzelhändler in gewissen Kur- und Ferienregionen betrifft. Danach muss der Arbeitgeber am Oster- und Pfingstsonntag wohl gegebenenfalls einen Sonntags-, nicht aber den höheren Feiertagszuschlag zahlen. Diese beiden Tage sind nicht feierlich genug, jedenfalls in jener Mehrzahl der Bundesländer (einzige Ausnahme: Brandenburg), in denen sie keine gesetzlichen Feiertage sind. Wenn in Tarifverträgen "Feiertag" steht, ist darunter ein gesetzlicher Feiertag zu verstehen, nicht aber ein rein kirchlicher. …
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