Ein Internethändler ist unter Umständen nicht an eine falsche Preisangabe auf seiner Homepage gebunden. Das entschied das OLG Frankfurt im Fall eines Händlers, dem wegen eines Softwarefehlers ein Komma um zwei Stellen verrutscht war, so dass die Ware statt mit 7215,00 DM mit 72,15 DM ausgezeichnet war. Der Verkäufer durfte von dem offensichtlich nicht so gemeinten Vertrag zurücktreten, obwohl dem Käufer schon eine automatisch generierte Auftragsbestätigung per eMail zugegangen war. …
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