Das Bundessozialgericht hat kürzlich das sog. Werkstudentenprivileg in seiner Gültigkeit erweitert. Bekanntlich zahlen Studenten als Teilzeitbeschäftigte keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zur Rentenversicherung sind nur dann keine Beiträge zu entrichten, wenn es sich um 400-Euro- oder kurzzeitige Beschäftigungen handelt). Diese Regelung kann neuerdings auch auf geringfügig beschäftigte Studenten angewandt werden, die vor der Studienaufnahme in dem Betrieb als Arbeitnehmer tätig waren. Im Falle einer derartigen Weiter- oder Wiederbeschäftigung musste der Student bisher als geringfügig beschäftigter Angestellter geführt werden, das Werkstudentenprivileg fand keine Anwendung. Überzahlte Beiträge werden erstattet (BSG, AZ B 12 KR 24/03). …
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