Auch wenn viele Kunden vom Gegenteil überzeugt sind: Haben Sie sich bei der Preisauszeichnung einmal versehen, sind Sie rechtlich nicht verpflichtet, dem Kunden die Ware zum falschen Preis abzugeben. Dies stellt die Preisbindungsbeauftragte RA Birgit Menche in einem Börsenblatt-Beitrag klar. …
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