16. Mär. 2006
Tipp des Tages: Künstlersozialversicherung

Auch Lesungen in Ihrer Buchhandlung müssten eigentlich normalerweise die Künstlersozialkasse klingeln lassen. Darauf weist die Rechtsabteilung des Börsenvereins hin. Die Buchhandlung muss gegebenenfalls einen deftigen Satz (derzeit 5,5%) auf das an den Autor gezahlte Honorar aufschlagen und an die Künstlersozialkasse abführen. Wann das der Fall ist und überhaupt viele Details zur Künstlersozialversicherung hat die Rechtsabteilung in einem Merkbatt zusammengestellt, das Sie als PDF unter folgender Adresse aus dem Netz laden können: …

 

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