Arbeitgeber, die ein besonders weites Herz für ihre Mitarbeiter haben, müssen sich in Zukunft zügeln. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass mehr als zwei Betriebsveranstaltungen für denselben Kreis von Begünstigten nicht statthaft sind. Andernfalls wird Arbeitslohn zugewendet, weil die den Arbeitnehmern zukommenden Vorteile nicht im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sondern die Dienste der Arbeitnehmer auf diesem Wege entgolten werden sollen. Also: Wenn beispielsweise eine Jubiläumsfeier anliegt, müssen entweder die Weihnachtsfeier oder der Betriebsausflug ausfallen (BFH-Urteil vom 16. 11. 2005 – VI R 68/00) …
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