Der Buchhändler haftet für urheberrechtsverletzende Inhalte in Büchern, die er verkauft, nicht generell, sondern nur dann, wenn er "Prüfungspflichten" verletzt. Dieses Grundsatzurteil hat eine Berliner Buchhandlung mit Unterstützung des Börsenvereins in einem Musterverfahren erreicht. …
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