Ein Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern an den Karnevalstagen frei geben, er muss es aber nicht, schon gar nicht bezahlt. Das ist der aktuelle Stand der Rechtsprechung, zum Beispiel bestätigt durch ein Urteil unter dem Aktenzeichen 2 Ca 6269/09 der Richter vom Arbeitsgericht Köln, die es ja wissen müssen. Aber et kütt auf die Umstände an: Bei der Frage, ob drei Jahre Karnevalsfrei ohne Vorbehalt ein Gewohnheitsrecht auslösen, urteilten Gerichte unterschiedlich. Und gibt es eine Betriebsvereinbarung zur Karnevals-Freistellung, muss sich der Arbeitgeber daran halten. …
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