Betriebe können ihren Mitarbeitern an gewissen Karnevalstagen frei geben, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es aber nicht. Auf diese gängige Rechtsprechung weisen wir mit Blick auf die bald kommenden tollen Tage (Weiberfastnacht ist am 16. Februar) hier nochmals hin. …
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