Trägt ein Mitarbeiter Betriebsinterna nach außen, die aus seiner Sicht Missstände darstellen, kann diesem zwar gekündigt werden. Aber es kann ihm nicht in jedem Fall untersagt werden, seine Äußerungen auch weiterhin zu unterlassen. In diesem Sinne hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin Brandenburg entschieden, teilt der Informationsdienst des Dr. Otto Schmidt Verlages mit. …
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