Normalerweise müssen Autorenlesungen mit 19 Prozent Mehrwertsteuersatz veranschlagt werden, das gilt auch für die Eintrittskarten. Bereits im Februar hat aber der Bundesfinanzhof (Bfh) geurteilt: Wenn ein Autor auf einer Lese-Veranstaltung seine Stimme verändert, mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung arbeitet und die Lesung für Erläuterungen unterbricht, dann gilt diese als Theatervorführung. Karten und Honorar dafür sind dann nur noch mit 7 Prozent zu versteuern. …
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