Ich bin zwar kein Jurist, denke aber, dass Frau Menche mit ihrer Einschätzung hier daneben liegt. Die "Ansichtsgebühr" wird ja nur fällig, wenn das Buch nicht abgenommen wird und steht somit nicht in Beziehung zum einem zustandegekommenen Kaufvertrag das Buch betreffend. Somit kann es keine Kollision mit dem Buchpreisbindungsgesetz geben. Wenn eine Ansichtsgebühr als Entgelt für den geleisteten Service nicht zulässig wäre, dürften Bibliotheken auch keine Leih- oder Überziehungsgebühren nehmen. Das kann so nicht sein. …
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