Software, die teurer ist als die Geringwertigkeitsgrenze (410 Euro netto), müssen Sie über fünf Jahre abschreiben. Auf dieses Urteil der OFD Chemnitz, das die bisherige Rechtsunsicherheit beseitigt, weist der Rudolf Haufe Verlag hin (Az. S2172-14/8-St21). Wenn Sie meinen, dass fünf Jahre Nutzungsdauer für Software unrealistisch lang sind, haben Sie natürlich Recht. Seien Sie dennoch froh, die Finanzverwaltung hatte in ihrer Arglosigkeit sogar zehn Jahre vorgesehen. …
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