Wenn Sie ein Rückgaberecht einräumen, dann muss die Länge eindeutig kommuniziert werden, ansonsten stellt dies einen Abmahnungsgrund dar. Darauf macht onlinehaendler-news.de aufmerksam. So lässt sich insbesondere nicht von einem Widerrufsrecht von 30 Tagen und einem Monat alternierend sprechen. Denn die Frist „ein Monat“ endet immer am gleichen Tag einen Monat später. Kam der Kauf am 15. April zustande, endet die Widerrufsfrist am 15. Mai. Dazwischen können zwischen 28 und 31 Tagen liegen. Gilt das Widerrufsrecht 30 Tage, ist es auch nur 30 Tage gültig und kann auf einem anderen Datum enden. Kommuniziert man auf der Webseite anders (zum Beispiel 30 Tage) als in den AGBs (zum Beispiel ein Monat) kann dies abgemahnt werden. …
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